SPD Gefrees und VdK informieren über Änderungen in der Pflegeversicherung

08. März 2017

Laut dem Statistischen Bundesamt werden die Menschen in Deutschland immer älter. Dies ist eine erfreuliche Nachricht, allerdings steigt somit auch das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Es ist bereits jetzt eine Zunahme zu verzeichnen, im Jahr 2015 waren mehr als 2,7 Millionen Menschen in Deutschland auf Pflege angewiesen. Diese Zahl wird in den nächsten 15 Jahren auf rund 3,5 Millionen Menschen weiter ansteigen. Im Jahr 1995 wurde deshalb die soziale Pflegeversicherung zur Absicherung des finanziellen Risikos eingeführt. Um die Pflege weiterzuentwickeln und die Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auszuweiten, hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) eingeführt. Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) am 1. Januar 2016 wurde zudem die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung gesetzlich verankert. Der Bundestag verabschiedete zum 1. Dezember 2016 das "Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze" (PSG III).

Die damit verbundenen Neuerungen waren Gegenstand einer Informationsveranstaltung, die vom SPD Ortsverein zusammen mit dem VdK Gefrees am 23.02.2017 im Künneth-Palais angeboten wurde. Als fachkundiger Referent stand Herr Christian Hartmann, Jurist und Kreisgeschäftsführer des VdK Kreisverbands Bayreuth, zur Verfügung, der das Thema in einem einstündigem Vortrag kompetent behandelte.

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Er stellte dabei zunächst die deutliche Verbesserung der Definition des Begriffes „pflegebedürftig“ heraus, die nun auch sowohl Einschränkungen im kognitiven als auch psychischem Bereich berücksichtigt. Damit verbunden wurden auch die bisher geltenden Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt, die die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in fünf Grade klassifizieren. Hartmann stellte im Weiteren heraus, dass auch die Bewertungskriterien zur Einstufung einer Erweiterung und deutlichen Verbesserung unterzogen wurden. Vorteile für eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit gäbe es nun auch beispielsweise für Personen, die lediglich Hilfe im Bereich hauswirtschaftlicher Versorgung brauchten. Er unterstrich, dass trotz des neuen Bewertungssystems ein „Bestandschutz“ gelte. Bereits als pflegebedürftig eingestufte Personen werden damit nicht rückgestuft, außer es handelt sich um einen kompletten Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Statt dessen erfolgt eine Anpassung der bisher vorhandenen Pflegestufe dergestalt, dass der neue Pflegegrad der Stufe + 1 entspricht. Im Fall einer kognitiven bzw. psychischen Einschränkung (z. B. Demenz) wird für die Festlegung des Pflegegrades die Pflegestufe um zwei erhöht.
Im Anschluss stellte der Referent dann die ab 1. Januar 2017 geltenden neuen Pflegesätze vor. Diese wurden grundsätzlich aufgestockt bzw. vereinheitlicht. Lediglich die Beträge für vollstationäre Pflege entsprechen maximal denen aus dem Jahr 2016. Dies spiegelt den Wunsch des Gesetzgebers wieder, die Pflege zuhause zu stärken. Als weitere Beispiele nannte der Referent die zusätzlichen Zuschüsse zur teilstationären Tages- bzw. Nachtpflege, die ohne anderweitige Kürzungen in Anspruch genommen werden können, sowie den Anspruch auf ein Entlastungsgeld von 125€ / Monat. Die möglichen Leistungen können jederzeit in Beratungsgesprächen mit den Krankenkassen abgefragt werden, wobei die Beratung nun auch von den Pflegenden bzw. zu Hause in Anspruch genommen werden kann. Daneben gelten für die Pflegenden weitere Verbesserungen, etwa im Bereich der Unfallversicherung oder den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab Pflegestufe 2.

Für weitere Informationen stellt der VdK Landesverband Bayern ein kostenfreies Beratungstelefon zur Verfügung. Auch bei den Kreisverbänden oder über die Internetseiten des VdK können weitere Fragen zum Thema Pflege geklärt werden.

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